Notarinnen und Notare
I. Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG)
Der für die Bereitstellung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 50 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) i. V .m. § 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) zuständige Präsident des Landgerichts Verden genehmigt die aktuellen Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer für Notare nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG und macht sich diese inhaltlich zu Eigen.
Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht unter dem folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnotarkammer zur Verfügung: Aufgaben-und Tätigkeiten > Geldwächebekämpfung
II. Hinweise auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notarinnen und Notare
Der Präsident des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die im Landgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen und Notare aus. Als Aufsichtsbehörde ist er gemäß § 53 Abs. 1 GwG verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten.
Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:
per Brief an:
Landgericht Verden
Der Präsident
Johanniswall 6
27283 Verden
per E-Mail:
lgver-verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de
Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet. Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln.
Wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist, dürfen Mitarbeiter eines Notars wegen dieses Hinweises nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht und zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können.
Allgemeine Informationen
Falls Sie eine Notarin oder einen Notar suchen, nutzen Sie bitte die Online-Auskunft/Suche der Bundesnotarkammer, die Sie über den nachfolgenden Link erreichen: Notarsuche
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Jutizministeriums, sowie auf den Internetseiten der Notarkammer Celle und der Bundesnotarkammer.
Die Ausschreibung neuer Notarstellen und Informationen zum Notarbestellungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Celle.
Notarvertreterbestellung
Der Antrag als Vordruck für Notarinnen und Notare
Hinweise zur Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters
1. Der Präsident des Landgerichts ist zuständig, wenn die Vertretung nicht länger als drei Monate dauern soll und kein ständiger Vertreter bestellt werden soll (§§ 39 Abs. 1 BNotO, 21 Abs. 1 AVNot); ansonsten ist die Notarvertretung bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle zu beantragen.
2. Als Notarvertreterin oder Notarvertreter soll in der Regel nur bestellt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) ein Jahr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist (§ 20 Abs. 1 AVNot). Der Amtseid muss vor Aufnahme der Vertretertätigkeit geleistet werden, wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist (§ 40 Abs. 2 BNotO).
3. Die Übermittlung der Anzeige bedarf der Schriftform; die Anzeige kann auch vorab in elektronischer Form übermittelt werden. Der Antrag muss so früh wie möglich gestellt werden, weil sonst eine rechtzeitige Bearbeitung durch die Verwaltung des Landgerichts nicht gewährleistet werden kann. Eine rückwirkende Bestellung ist ausgeschlossen.
4. Die vorzeitige Beendigung der Notarvertretung ist dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 5 Satz 2 DONot). Auf die vorgenannte Form wird verwiesen; eine einfache Anzeige genügt.