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Sicherungsverwahrung wird im Nachverfahren abgelehnt
Die zuständige 3. große Strafkammer hat am heutigen Hauptverhandlungstag entschieden, dass der Verurteilte, welcher im Jahre 2013 einen Mord begangen hat, nach Ende der Strafhaft im Herbst 2026 nicht in die Sicherungsverwahrung verbracht wird.
Die Kammer verurteilte den heute 30-Jährigen wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub am 24.10.2014 zu einer Jugendstrafe von 13 Jahren, wobei die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten blieb. Der damals 18-jährige Heranwachsende befand sich am Abend des 18.03.2013 gemeinsam mit der 23-jährigen Getöteten im Hol-Ab in Rethem, in dem beide beschäftigt waren. Im Verlauf des Abends kam es innerhalb der Geschäftsräume zu einem Angriff auf die Getötete, bei dem diese durch den Verurteilten zunächst gefesselt und zum Mitmachen bekräftigt wurde, um aus dem Tresor des Getränkemarktes Geld zu erbeuten. Nachdem diese sich weigerte und die Fesseln lösen konnte, verletzte der Verurteilte die junge Frau mit etwa 120 Messerstichen tödlich. Im Anschluss an die Tat entnahm der Angeklagte Bargeld aus dem Geschäft und verließ den Tatort. In einer ersten polizeilichen Vernehmung machte der Verurteilte Angaben zu einem angeblichen Überfall durch eine unbekannte dritte Person. Diese Darstellung konnte im Verlauf der Beweisaufnahme widerlegt werden.
Zum Ende der Strafhaft im Herbst 2026 hatte die 3. große Strafkammer nun über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden und hat diese mit heutigem Urteil abgelehnt. Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, dass zur Überzeugung der Kammer die Gesamtwürdigung ergibt, dass von dem Verurteilten erhebliche Straftaten zu erwarten sind, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und er zum aktuellen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese feste Überzeugung konnte die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht treffen.
Es hätten sich zum aktuellen Prüfungszeitpunkt keine ausreichenden Tatsachen gezeigt, die auf eine sichere Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit schließen lassen und welche die Überzeugung der Kammer trägt, dass der Verurteilte zeitnah erneut schwere Straftaten begehen wird. In Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteilte in der Erwachsenenstrafhaft seit der Tat vor etwa 13 Jahren erheblich nachgereift und stabil geworden sei. Es gäbe eine gute Zusammenarbeit mit Therapeuten und der Verurteilte könne danach mit seinen Emotionen adäquat umgehen. Dadurch sei die Gefährlichkeitsprognose aus dem Jahre 2014 jedenfalls so weit entkräftet, dass eine Überzeugungsbildung zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Die Kammer hat jedoch auch herausgestellt, dass niemand in den Kopf des Verurteilten schauen könne und eine Gefährlichkeit nicht vollkommen ausgeschlossen sei, jedoch eine sichere Überzeugung der Allgemeingefährlichkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht gebildet werden könne.
Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 7 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz bzw. 66 Strafgesetzbuch. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Straftätern und wird im Anschluss an die Verbüßung einer Freiheitsstrafe vollzogen. Sie wird bei Personen verhängt, bei denen nach Einschätzung des Gerichts der Hang besteht, auch zukünftig erhebliche und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten zu begehen.
Die Sicherungsverwahrung schließt sich an die Verbüßung einer Haftstrafe an und ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Sie dauert so lange an, wie von der untergebrachten Person eine erhebliche Gefahr ausgeht. Ihre Fortdauer wird allerdings in jährlichen Abständen von der zuständigen Strafvollstreckungskammer überprüft.
Die Sicherungsverwahrung stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die Freiheit einer Person dar. Da sie zeitlich nicht von vornherein begrenzt ist und über die eigentliche Strafhaft hinaus andauert, berührt sie zentrale rechtsstaatliche Prinzipien, insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Freiheitsgrundrecht. Die Maßregel ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie ausschließlich dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter dient und auf einer tragfähigen, aktuellen Gefährlichkeitsprognose beruht. Die Sicherungsverwahrung ist damit eines der schärfsten Instrumente des deutschen Strafrechts.
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