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Pressemitteilungen für die Woche vom 26. Januar 2026 bis 30. Januar 2026


Kurzfristige Änderungen durch die Kammern bleiben vorbehalten

Montag, den 26. Januar 2026

Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 50-jährigen Angeklagten (1975) wegen uneidlicher Falschaussage (5 NBs 88/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter/in – Verden. Die Kammer hat eine Zeugin und drei Zeugen geladen. Fortsetzungstermin ist am 04.02.2026 um 09:15 Uhr.

Um 14:00 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 33-jährigen Angeklagten (1992) wegen Vergehens nach dem Pflichtversicherungsgesetz (5 NBs 93/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter/in – Rotenburg. Die Kammer hat eine Zeugin und drei Zeugen geladen.

Mittwoch, den 28. Januar 2026

Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 52-jährigen Angeklagten (1973) wegen Trunkenheit im Verkehr (5 NBs 85/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter/in – Stolzenau. Die Kammer hat einen Zeugen und einen psychiatrischen Sachverständigen geladen.

Um 09:15 Uhr beginnt die 2. große Strafkammer als allgemeine große Strafkammer das Sicherungsverfahren gegen den am Hauptverhandlungstag 27-jährigen K.Y (1999) wegen schwerer Brandstiftung.

Tatort: Thedinghausen

Tatzeit: 02.08.2025

Zur Last gelegte Tat: Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Aktenzeichen: 2 KLs 18/25

Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) legt dem Beschuldigten zur Last am 02.08.2025 in Thedinghausen mit einem Feuerzeug eine Klopapierrolle in einem Kleiderschrank eines Mehrfamilienhauses in Brand gesetzt zu haben. Durch den Brand seien die Wohnungen unbewohnbar geworden und der Deckenbereich massiv durch das Feuer beschädigt worden. Zum Tatzeitpunkt soll sich der Beschuldigte aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befunden haben. Dem Beschuldigten droht die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Kammer hat folgende Termine anberaumt, zu denen bislang 12 Zeuginnen und Zeugen sowie zwei Sachverständige geladen worden sind.

28.01.2026 09:15 Uhr (2 Zeuginnen, 6 Zeugen, 1 SV, 1 psychiatrischer SV)

06.02.2026 09:15 Uhr (1 Zeugin, 3 Zeugen, 1 psychiatrischer SV)

13.02.2026 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)

20.02.2026 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)

27.02.2026 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)

Informationstext: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn er oder sie eine erhebliche Straftat begangen hat, dabei jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig war.

Eine Unterbringung kann nur angeordnet werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung als gefährlich für andere gilt und mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eine erhebliche Straftat begehen könnte. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und der betroffenen Person eine geeignete therapeutische Behandlung zu ermöglichen.

Wenn die Kammer die Unterbringung anordnet, ist die Dauer der Unterbringung nicht befristet. Sie wird nur so lange vollstreckt, wie dies notwendig ist, um die Allgemeinheit zu schützen.

Mindestens einmal im Jahr wird durch die Strafvollstreckungskammer geprüft, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich ist (§ 67e Abs. 2 StGB). Nach 6 beziehungsweise 10 Jahren gelten für die Fortdauer strengere rechtliche Anforderungen (§ 67d Abs. 6 StGB).

Wichtig: Diese Unterbringung ist keine Strafe, sondern eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Das heißt, sie soll helfen, dass die Person therapeutisch behandelt wird und in Zukunft keine weiteren gefährlichen Straftaten begeht.

Für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist das Landgericht zuständig. Diese Entscheidung trifft eine große Strafkammer, die aufgrund der besonderen Bedeutung und Schwere der Maßnahme stets mit drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und zwei Schöffinnen bzw. Schöffen besetzt ist.

Um 12:00 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen eine am Hauptverhandlungstag 42-jährigen Angeklagte (1983) wegen Trunkenheit im Verkehr (5 NBs 109/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter/in – Syke. Die Kammer hat einen Zeugen geladen.

Freitag, den 30. Januar 2026

Um 08:30 Uhr beginnt die 2. große Strafkammer als allgemeine große Strafkammer das Sicherungsverfahren gegen den am Hauptverhandlungstag 35-jährigen P.V (1991) wegen versuchter schwerer Brandstiftung.

Tatort: Bassum

Tatzeit: 26.07.2025 gegen 18:20 Uhr

Zur Last gelegte Tat: Versuchte schwere Brandstiftung, §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB

Aktenzeichen: 2 KLs 20/25

Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) legt dem Beschuldigten zur Last am 26.07.2025 gegen 18:20 Uhr in Bassum in der Klinik des Zentrums für seelische Gesundheit ein Kopfkissen vor seinem Patientenzimmer in Brand gesetzt zu haben, wodurch es im Schleusenbereich zu einem Brand gekommen sei. Durch zeitnahes Eingreifen sei lediglich der Bodenbelag verbrannt worden. Zum Tatzeitpunkt soll sich der Beschuldigte aufgrund einer Intelligenzminderung in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldunfähigkeit befunden haben. Dem Beschuldigten droht die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Die Kammer hat folgende Termine anberaumt, zu denen bislang 9 Zeuginnen und Zeugen sowie drei Sachverständige geladen worden sind.

30.01.2026 08:30 Uhr (1 psychiatrischer SV)

16.02.2026 09:15 Uhr (3 Zeuginnen, 2 Zeugen, 1 psychiatrischer SV)

02.03.2026 09:15 Uhr (4 Zeugen, 2 SV, 1 psychiatrischer SV)

12.03.2026 11:00 Uhr (1 psychiatrischer SV)

19.03.2026 11:00 Uhr (1 psychiatrischer SV)

Kontakt:

Bitte beachten Sie, dass die Pressesprecherinnen und Pressesprecher als Spruchtrichter/innen oftmals terminlich auch anderweitig gebunden sind und dadurch telefonisch nicht durchgängig erreichbar sein können. Für Fragen bittet das Landgericht Verden (Aller) die E-Mail-Adresse für die Medienvertreter zu nutzen: LGVER-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de.

Beachtung der Unschuldsvermutung:

Die jeweilige Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht; für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Zulassung der Pressevertreterinnen und Pressevertreter

Das Landgericht Verden weist darauf hin, dass in den Räumlichkeiten des Landgerichts (und der Stadthalle Verden, soweit diese für Gerichtsverfahren durch das Landgericht genutzt wird) grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot besteht.

Bezugnehmend auf Foto- und Videoaufnahmen weist das Landgericht Verden darauf hin, dass diese – vorbehaltlich anderslautender sitzungspolizeilicher Anordnungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende – nur unter bestimmten Bedingungen gestattet sind:

· Bitte melden Sie sich per E-Mail für Videoaufnahmen an.

· Foto- und Videoaufnahmen dürfen innerhalb des Sitzungssaales jeweils 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung angefertigt werden und enden mit dem Eintreten der Kammer.

· Auf den Fluren und in den Vorzimmern ist das Fotografieren und Filmen grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen sind O-Töne mit Verfahrensbeteiligten.

· Nach Eintreten der Kammer haben die Kamerateams den Raum zu verlassen oder ihre Geräte auszuschalten und von den Verfahrensbeteiligten wegzudrehen. Die Kammer selbst darf nur kurzzeitig, das heißt für wenige Sekunden, fotografiert oder gefilmt werden.

Darüber hinaus gilt:

· Aufnahmen von Angeklagten eines Strafprozesses dürfen nur unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte veröffentlicht werden, etwa in anonymisierter Form (z. B. verpixelt). Aufnahmen während der Sitzung sind nicht zulässig.

· Das Landgericht bittet zudem, auch Fotos und Filmaufnahmen der anwesenden Wachtmeister und Sachverständigen zu anonymisieren.

· Das Fotografieren von Akten sind ebenso nicht gestattet.

Das Landgericht Verden dankt für die Beachtung dieser Hinweise und die verantwortungsbewusste Umsetzung.

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