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Pressemitteilungen für die Woche vom 17. November 2025 bis 21. November 2025


Kurzfristige Änderungen durch die Kammern bleiben vorbehalten

Montag, den 17. November 2025

Um 09:00 Uhr verhandelt die 8. kleine Jugendkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 28-jährigen Angeklagten (1997) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt (8 NBs 6/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Walsrode. Die Kammer hat keinen Zeugen und keine Zeugin geladen.

Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 41-jährigen Angeklagten (1984) und einen am Hauptverhandlungstag 39-jährigen Angeklagten (1985) wegen tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte (5 NBs 58/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Stolzenau. Die Kammer hat einen Zeugen und eine Zeugin geladen.

Um 09:15 Uhr beginnt die 4. große Strafkammer als allgemeine große Strafkammer die Hauptverhandlung gegen den am Hauptverhandlungstag 63-jährigen C.M. (1962) wegen Diebstahls.

Tatort: Rehburg-Loccum

Tatzeit: 15.07.2024 bis 07.08.2024

Zur Last gelegte Tat: 4x Diebstahl

Aktenzeichen: 4 KLs 9/25

Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) legt dem Angeklagten zu Last, in der Zeit vom 15.07.2024 bis 07.08.2024 in Rehburg-Loccum Fahrräder, Zigaretten und kleine Geldbeträge gestohlen zu haben, wobei der Angeklagte unter einer psychischen Erkrankung leiden soll. Die Zuständigkeit der Kammer hat sich darin begründet, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu prüfen ist.

Die Kammer hat folgende Termine anberaumt, zu denen bislang zwei Zeugen und einen psychiatrischen Sachverständigen geladen worden sind:

17.11.2025 09:15 Uhr (2 Zeugen, 1 psychiatrischer SV)

19.11.2025 09:15 Uhr

Informationstext: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn er oder sie eine erhebliche Straftat begangen hat, dabei jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig war.

Eine Unterbringung kann nur angeordnet werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung als gefährlich für andere gilt und mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eine erhebliche Straftat begehen könnte. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und der betroffenen Person eine geeignete therapeutische Behandlung zu ermöglichen.

Wenn die Kammer die Unterbringung anordnet, ist die Dauer der Unterbringung nicht befristet. Sie wird nur so lange vollstreckt, wie dies notwendig ist, um die Allgemeinheit zu schützen.

Mindestens einmal im Jahr wird durch die Strafvollstreckungskammer geprüft, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich ist (§ 67e Abs. 2 StGB). Nach 6 beziehungsweise 10 Jahren gelten für die Fortdauer strengere rechtliche Anforderungen (§ 67d Abs. 6 StGB).

Wichtig: Diese Unterbringung ist keine Strafe, sondern eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Das heißt, sie soll helfen, dass die Person therapeutisch behandelt wird und in Zukunft keine weiteren gefährlichen Straftaten begeht.

Für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist das Landgericht zuständig. Diese Entscheidung trifft eine große Strafkammer, die aufgrund der besonderen Bedeutung und Schwere der Maßnahme stets mit drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und zwei Schöffinnen bzw. Schöffen besetzt ist.

Mittwoch, den 19. November 2025

Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 42-jährigen Angeklagten (1983) wegen Straßenverkehrsgefährdung (5 NBs 6/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Syke. Die Kammer hat drei Zeugen und eine Zeugin, sowie einen Sachverständigen geladen.

Um 12:00 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 32-jährigen Angeklagten (1993) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (5 NBs 83/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Diepholz. Die Kammer hat einen Zeugen geladen.

Freitag, den 21. November 2025

Um 09:15 Uhr verhandelt die 55. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 47-jährigen Angeklagten (1978) wegen Urkundenfälschung (55 NBs 8/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Diepholz. Die Kammer hat sechs Zeugen und eine Zeugin geladen.

Kontakt:

Bitte beachten Sie, dass die Pressesprecherinnen und Pressesprecher als Spruchtrichter/innen oftmals terminlich auch anderweitig gebunden sind und dadurch telefonisch nicht durchgängig erreichbar sein können. Für Fragen bittet das Landgericht Verden (Aller) die E-Mail-Adresse für die Medienvertreter zu nutzen: LGVER-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de.

Beachtung der Unschuldsvermutung:

Die jeweilige Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht; für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Zulassung der Pressevertreter und Pressevertreterinnen

Das Landgericht Verden weist darauf hin, dass in den Räumlichkeiten des Landgerichts (und der Stadthalle Verden, soweit diese für Gerichtsverfahren durch das Landgericht genutzt wird) grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot besteht.

Bezugnehmend auf Foto- und Videoaufnahmen weist das Landgericht Verden darauf hin, dass diese – vorbehaltlich anderslautender sitzungspolizeilicher Anordnungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende – nur unter bestimmten Bedingungen gestattet sind:

· Bitte melden Sie sich per E-Mail für Videoaufnahmen an.

· Foto- und Videoaufnahmen dürfen innerhalb des Sitzungssaales jeweils 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung angefertigt werden und enden mit dem Eintreten der Kammer.

· Auf den Fluren und in den Vorzimmern ist das Fotografieren und Filmen grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen sind O-Töne mit Verfahrensbeteiligten.

· Nach Eintreten der Kammer haben die Kamerateams den Raum zu verlassen oder ihre Geräte auszuschalten und von den Verfahrensbeteiligten wegzudrehen. Die Kammer selbst darf nur kurzzeitig, das heißt für wenige Sekunden, fotografiert oder gefilmt werden.

Darüber hinaus gilt:

· Aufnahmen von Angeklagten eines Strafprozesses dürfen nur unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte veröffentlicht werden, etwa in anonymisierter Form (z. B. verpixelt). Aufnahmen während der Sitzung sind nicht zulässig.

· Das Landgericht bittet zudem, auch Fotos und Filmaufnahmen der anwesenden Wachtmeister und Sachverständigen zu anonymisieren.

· Das Fotografieren von Akten sind ebenso nicht gestattet.

Das Landgericht Verden dankt für die Beachtung dieser Hinweise und die verantwortungsbewusste Umsetzung.

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