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Wöchentliche Terminmitteilung Landgericht Verden
Kurzfristige Änderungen durch die Kammern bleiben vorbehalten
Montag, den 01. Dezember 2025
Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 49-jährigen Angeklagten (1976) wegen Trunkenheit im Verkehr u.a. (5 NBs 21/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Sulingen. Die Kammer hat 3 Zeuginnen, einen Zeugen und zwei Sachverständige geladen.
Um 09:15 Uhr verhandelt die 6. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 30-jährigen Angeklagten (1995) wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. (6 Ns 27/20). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Rotenburg. Die Kammer hat vier Zeuginnen und einen Zeugen geladen.
Mittwoch, den 03. Dezember 2025
Um 09:00 Uhr verhandelt die 3. große Strafkammer (Jugendkammer) die Hauptverhandlung gegen den am Hauptverhandlungstag 21-jährigen N.R. (2004) und den am Hauptverhandlungstag 21-jährigen J.C. (2004) wegen Wohnungseinbruchdiebstähle.
Tatort: Freilingen und andere
Tatzeit: 11.01.2023 bis 18.01.2025
Zur Last gelegte Tat: 24 Straftaten, insbesondere Wohnungseinbruchdiebstähle, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung
Aktenzeichen: 3 KLs 5/25
Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) legt den Angeklagten zur Last, in der Zeit vom 11.01.2023 bis 18.01.2025 in Freilingen und anderen Orten mehrere Wohnungseinbruchdiebstähle begangen zu haben, indem sie Einfamilienhäuser gewaltsam betreten und die Häuser nach Wertgegenständen durchsucht haben sollen. Durch die Taten sollen gemeinsam etwa 32.000,00 Euro erbeutet haben. Zudem sollen sie falsche Kennzeichen benutzt haben und beim Fahren eines Kraftfahrzeuges nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein.
Die Kammer hat einen Zeugen geladen.
Um 09:15 Uhr verhandelt die 5. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 25-jährigen Angeklagten (2000) wegen gefährlicher Körperverletzung (5 NBs 71/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Walsrode. Die Kammer hat fünf Zeugen geladen. Fortsetzungstermin ist der 08.12.2025 um 09:15 Uhr.
Um 13:00 Uhr beginnt die 2. große Strafkammer als allgemeine große Strafkammer das Sicherungsverfahren gegen den am Hauptverhandlungstag 36-jährigen N.F. (1989) wegen schwerer Brandstiftung.
Tatort: Stolzenau
Tatzeit: Mai 2024
Zur Last gelegte Tat: Schwere Brandstiftung u.a. (§ 306a Abs. 1 StGB)
Aktenzeichen: 2 KLs 15/25
Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) legt dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last, am 06.05.2024 im Zustand der Schuldunfähigkeit seine Unterkunft in Schinna in Brand gesetzt zu haben. Der Beschuldigte leidet unter chronisch-paranoiden Schizophrenie, wodurch er den Bezug zur Realität verloren habe. Es kommt deshalb auch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht.
Die Kammer hat folgende Termine anberaumt, zu denen bislang 15 Zeuginnen und Zeugen, sowie zwei Sachverständige, geladen worden sind.
03.12.2025 13:00 Uhr (1 Zeugin, 2 Zeugen, 1 psychiatrischer SV)
10.12.2025 09:15 Uhr (4 Zeuginnen, 4 Zeugen, 2 Sachverständige)
17.12.2025 09:15 Uhr (2 Zeuginnen, 2 Zeugen, 1 psychiatrischer SV)
05.01.2026 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)
14.01.2026 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)
19.01.2026 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)
21.01.2025 09:15 Uhr (1 psychiatrischer SV)
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Informationstext: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Nach § 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn er oder sie eine erhebliche Straftat begangen hat, dabei jedoch aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig war.
Eine Unterbringung kann nur angeordnet werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung als gefährlich für andere gilt und mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eine erhebliche Straftat begehen könnte. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen Straftaten zu schützen und der betroffenen Person eine geeignete therapeutische Behandlung zu ermöglichen.
Wenn die Kammer die Unterbringung anordnet, ist die Dauer der Unterbringung nicht befristet. Sie wird nur so lange vollstreckt, wie dies notwendig ist, um die Allgemeinheit zu schützen.
Mindestens einmal im Jahr wird durch die Strafvollstreckungskammer geprüft, ob die Unterbringung weiterhin erforderlich ist (§ 67e Abs. 2 StGB). Nach 6 beziehungsweise 10 Jahren gelten für die Fortdauer strengere rechtliche Anforderungen (§ 67d Abs. 6 StGB).
Wichtig: Diese Unterbringung ist keine Strafe, sondern eine sogenannte „Maßregel der Besserung und Sicherung“. Das heißt, sie soll helfen, dass die Person therapeutisch behandelt wird und in Zukunft keine weiteren gefährlichen Straftaten begeht.
Für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist das Landgericht zuständig. Diese Entscheidung trifft eine große Strafkammer, die aufgrund der besonderen Bedeutung und Schwere der Maßnahme stets mit drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern und zwei Schöffinnen bzw. Schöffen besetzt ist.
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Freitag, den 05. Dezember 2025
Um 09:15 Uhr verhandelt die 55. kleine Strafkammer die Berufungssache gegen einen am Hauptverhandlungstag 28-jährigen Angeklagten (1997) wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte (55 NBs 20/25). Zugrunde liegt ein Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Walsrode. Die Kammer hat eine Zeugin geladen.
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Kontakt:
Bitte beachten Sie, dass die Pressesprecherinnen und Pressesprecher als Spruchtrichter/innen oftmals terminlich auch anderweitig gebunden sind und dadurch telefonisch nicht durchgängig erreichbar sein können. Für Fragen bittet das Landgericht Verden (Aller) die E-Mail-Adresse für die Medienvertreter zu nutzen: LGVER-Pressestelle@justiz.niedersachsen.de.
Beachtung der Unschuldsvermutung:
Die jeweilige Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht; für die Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Zulassung der Pressevertreterinnen und Pressevertreter
Das Landgericht Verden weist darauf hin, dass in den Räumlichkeiten des Landgerichts (und der Stadthalle Verden, soweit diese für Gerichtsverfahren durch das Landgericht genutzt wird) grundsätzlich ein Fotografier- und Filmverbot besteht.
Bezugnehmend auf Foto- und Videoaufnahmen weist das Landgericht Verden darauf hin, dass diese – vorbehaltlich anderslautender sitzungspolizeilicher Anordnungen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende – nur unter bestimmten Bedingungen gestattet sind:
· Bitte melden Sie sich per E-Mail für Videoaufnahmen an.
· Foto- und Videoaufnahmen dürfen innerhalb des Sitzungssaales jeweils 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung angefertigt werden und enden mit dem Eintreten der Kammer.
· Auf den Fluren und in den Vorzimmern ist das Fotografieren und Filmen grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen sind O-Töne mit Verfahrensbeteiligten.
· Nach Eintreten der Kammer haben die Kamerateams den Raum zu verlassen oder ihre Geräte auszuschalten und von den Verfahrensbeteiligten wegzudrehen. Die Kammer selbst darf nur kurzzeitig, das heißt für wenige Sekunden, fotografiert oder gefilmt werden.
Darüber hinaus gilt:
· Aufnahmen von Angeklagten eines Strafprozesses dürfen nur unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte veröffentlicht werden, etwa in anonymisierter Form (z. B. verpixelt). Aufnahmen während der Sitzung sind nicht zulässig.
· Das Landgericht bittet zudem, auch Fotos und Filmaufnahmen der anwesenden Wachtmeister und Sachverständigen zu anonymisieren.
· Das Fotografieren von Akten sind ebenso nicht gestattet.
Das Landgericht Verden dankt für die Beachtung dieser Hinweise und die verantwortungsbewusste Umsetzung.
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