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Das Schiedsamt
Schlichten ist oft besser als richten!
Diese Erkenntnis setzt sich immer mehr durch. In kleineren Rechtsstreitigkeiten werden die Gerichte häufig zu rasch in Anspruch genommen. Eine kostengünstige, schnelle und einfache Möglichkeit der Beilegung von Konflikten bieten landesweit die Schiedsämter in den jeweiligen Gemeinden an. Ihre Aufgaben werden von ehrenamtlichen, speziell geschulten Schiedspersonen wahrgenommen.
In einem ersten Gespräch im Schiedsamt mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller werden Gegenstand der Streitigkeit und das jeweilige Begehren in einem Antrag aufgenommen. Beide Parteien werden daraufhin zeitnah zu einer Schlichtungsverhandlung geladen. Die Anwesenden erläutern zunächst ihre Interessen und Bedürfnisse. Das Ergebnis der Verhandlung hängt von den Beteiligten selbst ab. Gelingt es ihnen, unter fachkundiger Anleitung der Schiedsperson, den Konflikt auch aus der Perspektive des anderen zu sehen, können sie selbst eine gemeinsame und dauerhafte Lösung finden.
Ist eine beiderseitige Einigung erarbeitet worden, wird diese in einem Protokoll festgehalten. Ein solcher Vergleich ist für beide Parteien verbindlich und kostet zwischen 25 € und 50 €. Erst wenn ein Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist, kann Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden. In vielen Fällen trägt eine Schlichtung allerdings mehr zum Rechtsfrieden bei als ein erstrittenes Urteil und spart Geld, Zeit und Nerven.
In welchen Fällen ist das Schiedsamt für mich zuständig?
Schlichtungsverfahren in Zivilsachen:
Bei bestimmten Klagen vor den Amtsgerichten in Niedersachsen ist der vorherige Gang zum Schiedsamt vorgeschrieben (obligatorische Streitschlichtung):
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Überhang von Bäumen und Sträuchern und Überfall von Früchten, sowie Grenzbepflanzungen
- Zuführung unwägbarer Stoffe, z.B. Rauch, Gase, Gerüche und Geräusche
- Verletzung der persönlichen Ehre
- Verstöße nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz
Schlichtungsverfahren in Strafsachen:
Auch bei kleineren Straftaten besteht die Pflicht, zunächst eine Schlichtung der Streitigkeit vor dem Schiedsamt zu versuchen:
- Beleidigung
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Schlichtungsverfahren in bürgerrechtlichen Streitigkeiten:
Bei den folgenden Streitigkeiten des täglichen Lebens, sowie bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ist die vorherige Anrufung des Schiedsamtes freiwillig:
- Einschränkungen einer Mietsache durch Hausbewohner oder Vermieter
- Nichtbeachtung der Hausordnung
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
Welches Schiedsamt ist für mich zuständig?
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt. Die Anschrift der im Einzelfall zuständigen Schiedspersonen kann bei der Gemeindeverwaltung, der Polizeidienststelle, dem Amtsgericht oder über den jeweiligen Internetauftritt erfragt werden.
Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie beim Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. - BDS -