Richterliche Geschäftsverteilung
Für jedes gerichtliche Verfahren muss schon vorher feststehen, von welchen Richtern es entschieden werden wird.
Dieses wesentliche Prinzip unseres rechtsstaatlichen Systems, der Grundsatz des "gesetzlichen Richters", ist in Artikel 101 des Grundgesetzes verbürgt. Die richterliche Zuständigkeit soll damit weitgehend einer unsachlichen Beeinflussung entzogen werden.
Der Geschäftsverteilungsplan regelt die Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben unter den Kammern des Landgerichts. Er wird am Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr durch das Präsidium des Landgerichts aufgestellt und bestimmt im Voraus, welche Richter für welches Verfahren zuständig sind. Das Präsidium ist ein richterliches Selbstverwaltungsorgan, das von allen Richtern des Gerichts gewählt wird und dem der Präsident kraft Gesetzes angehört.
Wegen der Bedeutung des Geschäftsverteilungsplans für das verfassungsrechtliche Prinzip des gesetzlichen Richters sind Änderungen der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nur aus bestimmten Anlässen möglich, etwa bei Richterwechsel oder bei festgestellter Überlastung einer Kammer. Eine derartige Änderung des Geschäftsverteilungsplans muss durch begründeten Beschluss des Präsidiums erfolgen.
Der derzeit geltende Geschäftsverteilungsplan ist als Download (PDF-Format) in der rechten Downloadliste verfügbar. Die im laufenden Jahr erforderlichen Änderungsbeschlüsse sind auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einsehbar.